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§ 6 Umweltschutzverordnung (USV) - Information

Allgemeine Massnahmen des Kantons
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§ 6 USV · Information

1. Die Information der Öffentlichkeit über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung wird im Rahmenkontrakt oder in Weisungen des vorgesetzten Departementes oder der Gemeinde geregelt.

2. Alle umweltrelevanten Daten stehen kantonalen und kommunalen Behörden zur Verfügung.

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