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§ 50 Umweltschutzverordnung (USV) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 50 USV · Übergangsbestimmung

1. Die Rückstellungen gemäss § 60 der Umweltschutzverordnung vom 29. September 1989 werden von der Dienststelle Umwelt und Energie verwaltet und zur Anschaffung von Ausrüstungen für die Ölwehr weiterverwendet.

2. Ausrüstungsgegenstände der ehemaligen Ölwehrstützpunkte werden auf die verbleibenden Stützpunkte aufgeteilt.

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