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§ 5 Umweltschutzverordnung (USV) - Förderung

Allgemeine Massnahmen des Kantons
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§ 5 USV · Förderung

1. Die Gesuche um Unterstützung gemäss § 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 1998 (EGUSG) sind der Dienststelle Umwelt und Energie einzureichen.

2. Die Höhe der Unterstützung bemisst sich nach dem Ausmass des öffentlichen Interesses und der mutmasslichen Reduktion der Umweltbelastung und beträgt maximal 30 Prozent der Kosten.

3. Die finanzrechtliche Zuständigkeitsordnung bleibt vorbehalten.

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