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§ 49 Umweltschutzverordnung (USV)

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§ 49 USV

1. Bei Anfragen und ähnlichen Eingaben sind 90 Prozent der Fälle im Jahr innert 10 Arbeitstagen zu erledigen. Bei Gesuchen sind 90 Prozent der Fälle im Jahr innert 30 Arbeitstagen mit Entscheid zu erledigen.

2. Bei Baubewilligungsverfahren gelten die in § 68 der Planungs- und Bauverordnung genannten Fristen.

3. Bei der Ermittlung der Behandlungsdauer der einzelnen Fälle sind die für die Behebung von gerügten Mängeln des Gesuchs benötigten Arbeitstage und solche während Sistierungen nicht mitzurechnen.

4. Werden die in Absatz 1 vorgegebenen Erreichungsgrade unterschritten, sind organisatorische Massnahmen vorzusehen.

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