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§ 48 Umweltschutzverordnung (USV) - Verfahrensvorschriften

Umweltverträglichkeitsprüfung
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§ 48 USV · Verfahrensvorschriften

1. Projekte, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, müssen gemäss den Bestimmungen des massgeblichen Verfahrens öffentlich aufgelegt werden.

2. Die Umweltschutzfachstelle nimmt zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert einem Monat Stellung.

3. Sie beurteilt den Umweltverträglichkeitsbericht nach dem Eingang der Auflageergebnisse in der Regel innert zwei Monaten und nach dem Eingang der Stellungnahmen des Bundes, der betroffenen kantonalen Dienststellen und der betroffenen Gemeinde in der Regel innert einem Monat.

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