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§ 47 Umweltschutzverordnung (USV) - Zuständige Behörde; massgebliches Verfahren
Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 47 USV · Zuständige Behörde; massgebliches Verfahren
1. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit nach Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das Projekt entscheidet.
2. Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang dieser Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht geordnet ist.