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§ 46 Umweltschutzverordnung (USV) - Rechnungsführung

Schutz vor Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse - ABC-Wehren (Strahlen-, Bio-, Chemie- und Ölwehr)
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§ 46 USV · Rechnungsführung

1. Die Kosten für einen Einsatz der Orts- oder der Betriebsfeuerwehr stellen die Gemeinden gemäss den Weisungen des kantonalen Feuerwehrinspektorats direkt der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung.

2. Die Kosten für einen Einsatz des Stützpunkts stellt die Dienststelle Umwelt und Energie der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung.

3. Die Rechnung für die Stützpunkte führt die Dienststelle Umwelt und Energie.

4. Die Dienststelle Umwelt und Energie kann die Aufgaben gemäss den Absätzen 2 und 3 im Rahmen einer Leistungsvereinbarung an das kantonale Feuerwehrinspektorat delegieren.

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