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§ 45 Umweltschutzverordnung (USV) - Einsatz

Schutz vor Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse - ABC-Wehren (Strahlen-, Bio-, Chemie- und Ölwehr)
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§ 45 USV · Einsatz

1. Die Orts- und die Betriebsfeuerwehren sind zuständig für die Sofortmassnahmen und für Bagatellfälle.

2. Das Aufgebot des Stützpunkts erfolgt durch die Einsatzleitzentrale der Luzerner Polizei auf Begehren der Orts- oder der Betriebsfeuerwehr oder der Polizei.

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