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CH-LU
§ 45 Umweltschutzverordnung (USV) - Einsatz
Schutz vor Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse - ABC-Wehren (Strahlen-, Bio-, Chemie- und Ölwehr)
§ 45 USV · Einsatz
1. Die Orts- und die Betriebsfeuerwehren sind zuständig für die Sofortmassnahmen und für Bagatellfälle.
2. Das Aufgebot des Stützpunkts erfolgt durch die Einsatzleitzentrale der Luzerner Polizei auf Begehren der Orts- oder der Betriebsfeuerwehr oder der Polizei.