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§ 44 Umweltschutzverordnung (USV) - Aufgaben des Feuerwehrinspektorats

Schutz vor Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse - ABC-Wehren (Strahlen-, Bio-, Chemie- und Ölwehr)
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§ 44 USV · Aufgaben des Feuerwehrinspektorats

1. Das kantonale Feuerwehrinspektorat leitet in Zusammenarbeit mit den Kantonsexpertinnen und -experten die Ausbildung und sorgt für die nötige Ausrüstung und deren Beschaffung.

2. Es kann Fachberaterinnen oder -berater ernennen, deren Aufgaben und Entschädigungen vom Justiz- und Sicherheitsdepartement festgelegt werden.

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