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§ 43 Umweltschutzverordnung (USV) - Kantonsexpertinnen und -experten

Schutz vor Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse - ABC-Wehren (Strahlen-, Bio-, Chemie- und Ölwehr)
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§ 43 USV · Kantonsexpertinnen und -experten

1. Der Regierungsrat ernennt Kantonsexpertinnen und -experten für die Strahlenwehr, die Biowehr sowie die Chemie- und Ölwehr. Sie sind dem kantonalen Feuerwehrinspektorat unterstellt.

2. Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgelegt, das vom Justiz- und Sicherheitsdepartement genehmigt werden muss.

3. Der Regierungsrat legt die Entschädigung im Einzelfall fest.

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