Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
701 OPEnvOPAmbUSVOSPE CH-LU

§ 42 Umweltschutzverordnung (USV) - Kantonale Stützpunkte und kantonale Strassenrettung

Schutz vor Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse - ABC-Wehren (Strahlen-, Bio-, Chemie- und Ölwehr)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 42 USV · Kantonale Stützpunkte und kantonale Strassenrettung

1. Einen Strahlenwehrstützpunkt (A) führt die Feuerwehr Luzern, einen Bio- und einen Chemiewehrstützpunkt (B,C) führt die Feuerwehr Emmen und einen Ölwehrstützpunkt (C) führen die Feuerwehren von Luzern und Sursee.

2. Ölwehraufgaben bei Strassenrettungen nehmen folgende Feuerwehren wahr: Luzern, Emmen, Hochdorf, Sursee, Wolhusen, Willisau, Schüpfheim.

3. Das kantonale Feuerwehrinspektorat teilt den Feuerwehren die Einsatzgebiete zu.

4. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann mit ausserkantonalen Stützpunkten Absprachen über Gebietszuteilungen treffen.

← § 41a USV Umweltschutzverordnung (USV) - Kantonale Umweltschutzfachstelle § 43 USV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →