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CH-LU
§ 42 Umweltschutzverordnung (USV) - Kantonale Stützpunkte und kantonale Strassenrettung
Schutz vor Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse - ABC-Wehren (Strahlen-, Bio-, Chemie- und Ölwehr)
§ 42 USV · Kantonale Stützpunkte und kantonale Strassenrettung
1. Einen Strahlenwehrstützpunkt (A) führt die Feuerwehr Luzern, einen Bio- und einen Chemiewehrstützpunkt (B,C) führt die Feuerwehr Emmen und einen Ölwehrstützpunkt (C) führen die Feuerwehren von Luzern und Sursee.
2. Ölwehraufgaben bei Strassenrettungen nehmen folgende Feuerwehren wahr: Luzern, Emmen, Hochdorf, Sursee, Wolhusen, Willisau, Schüpfheim.
3. Das kantonale Feuerwehrinspektorat teilt den Feuerwehren die Einsatzgebiete zu.
4. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann mit ausserkantonalen Stützpunkten Absprachen über Gebietszuteilungen treffen.