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§ 41a Umweltschutzverordnung (USV) - Gefahrengutbeauftragtenverordnung

Schutz vor Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse - Vorsorge, allgemeine Aufgaben
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§ 41a USV · Gefahrengutbeauftragtenverordnung

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz vollzieht im Bereich der Strasse die Verordnung über Gefahrengutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrengutbeauftragtenverordnung) vom 15. Juni 2001 (19).

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