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§ 41 Umweltschutzverordnung (USV) - Alarmierung und Information der Bevölkerung

Schutz vor Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse - Vorsorge, allgemeine Aufgaben
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§ 41 USV · Alarmierung und Information der Bevölkerung

1. Die Alarmierung und die Information der Bevölkerung werden in einer Weisung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes geregelt.

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