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§ 40 Umweltschutzverordnung (USV) - Aufgebot und Koordination der Dienste für den Katastrophenschutz

Schutz vor Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse - Vorsorge, allgemeine Aufgaben
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§ 40 USV · Aufgebot und Koordination der Dienste für den Katastrophenschutz

1. Die Einsatzzentrale bietet die Dienste gemäss den Alarmplänen auf, die Einsatzleitzentrale ergreift die nötigen Sofortmassnahmen und koordiniert den Einsatz.

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