Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
701 OPEnvOPAmbUSVOSPE CH-LU

§ 4 Umweltschutzverordnung (USV) - Umweltbeobachtung

Allgemeine Massnahmen des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 USV · Umweltbeobachtung

1. Die Bereiche der Umweltbeobachtung werden im Rahmen- und im Jahreskontrakt oder mittels Weisung des vorgesetzten Departementes festgelegt.

2. Zu erstellen sind insbesondere: Altlastenkataster, Bodenkataster, Emissionskataster, PCB-Kataster, Risikokataster und Schiess- und Strassenlärmkataster.

3. Die Ergebnisse der Beobachtungen sind öffentlich.

← § 3 USV Umweltschutzverordnung (USV) - Kantonale Umweltschutzfachstelle § 5 USV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →