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CH-LU
§ 4 Umweltschutzverordnung (USV) - Umweltbeobachtung
Allgemeine Massnahmen des Kantons
§ 4 USV · Umweltbeobachtung
1. Die Bereiche der Umweltbeobachtung werden im Rahmen- und im Jahreskontrakt oder mittels Weisung des vorgesetzten Departementes festgelegt.
2. Zu erstellen sind insbesondere: Altlastenkataster, Bodenkataster, Emissionskataster, PCB-Kataster, Risikokataster und Schiess- und Strassenlärmkataster.
3. Die Ergebnisse der Beobachtungen sind öffentlich.