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§ 39 Umweltschutzverordnung (USV) - Meldestelle

Schutz vor Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse - Vorsorge, allgemeine Aufgaben
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§ 39 USV · Meldestelle

1. Die Einsatzzentrale der Luzerner Polizei ist die Meldestelle gemäss Bundesrecht.

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