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§ 38 Umweltschutzverordnung (USV) - Arbeitsgruppe Störfallverhütung

Schutz vor Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse - Vorsorge, allgemeine Aufgaben
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§ 38 USV · Arbeitsgruppe Störfallverhütung

1. Die Arbeitsgruppe Störfallverhütung koordiniert die Aufgaben des Katastrophenschutzes (Art. 10 USG), insbesondere die Vorsorge, unter den kantonalen Dienststellen und führt den Kataster für umweltgefährdende Stoffe (Risikokataster).

2. In der Arbeitsgruppe sind die Gebäudeversicherung, die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz, das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums sowie die Dienststelle Umwelt und Energie vertreten; die Leitung obliegt der Dienststelle Umwelt und Energie.

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