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§ 37 Umweltschutzverordnung (USV) - Aufgaben der Dienststelle Umwelt und Energie

Schutz vor Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse - Vorsorge, allgemeine Aufgaben
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§ 37 USV · Aufgaben der Dienststelle Umwelt und Energie

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz (Art. 10 USG) wahr, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Dienststellen fallen und in dieser Verordnung keine anderslautenden Bestimmungen enthalten sind.

2. Sie unterhält einen Pikettdienst für ABC-Ereignisse.

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