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§ 36 Umweltschutzverordnung (USV) - Besondere Zuständigkeiten

Umweltgefährdende Stoffe
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§ 36 USV · Besondere Zuständigkeiten

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwendung umweltgefährdender Stoffe (Pflanzenbehandlungsmittel) an National- und Kantonsstrassen wahr.

2. Die Strassenverwaltungsbehörde nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst wahr und erstellt für öffentliche Strassen, Wege und Plätze Routenverzeichnisse, in denen festgehalten wird, wo Auftaumittel verwendet werden dürfen und wie sie auszubringen sind.

3. Die Dienststelle Umwelt und Energie überwacht und vollzieht die Bestimmungen betreffend Lagerung und Verwendung von Dünger und gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.

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