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§ 34 Umweltschutzverordnung (USV) - Umgang mit dem Boden
Bodenschutz
§ 34 USV · Umgang mit dem Boden
1. Die Dienststelle Umwelt und Energie erlässt Richtlinien für den sachgerechten Umgang mit dem gewachsenen unbelasteten und belasteten Boden, insbesondere für das Ausheben, Zwischenlagern und Wiedereinbringen.
2. Gewachsener Boden kann auf geeigneten Standorten zwischengelagert werden.
3. Die Dienststelle Umwelt und Energie berät Interessierte bei der Einrichtung von Bodenbörsen.