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§ 33 Umweltschutzverordnung (USV) - Bodenbelastungen, Nutzungseinschränkungen und Bodensanierungen

Bodenschutz
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§ 33 USV · Bodenbelastungen, Nutzungseinschränkungen und Bodensanierungen

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Massnahmen gemäss Artikel 33 des Umweltschutzgesetzes, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.

2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement entscheidet über weiter gehende Massnahmen, Nutzungseinschränkungen und Sanierungen nach Artikel 34 des Umweltschutzgesetzes.

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