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§ 32 Umweltschutzverordnung (USV) - Beiträge an die Sanierungskosten

Abfallbewirtschaftung - Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten
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§ 32 USV · Beiträge an die Sanierungskosten

1. Über die Beiträge an die Sanierungskosten entscheidet der Regierungsrat.

2. Das Gesuch um Kostenbeiträge ist bei der Dienststelle Umwelt und Energie einzureichen.

3. Der Bundesbeitrag wird vorgängig allfälliger Beitragsberechnungen abgezogen.

4. Die anrechenbaren Sanierungskosten werden nach Bundesrecht bestimmt.

5. Deponien und Standorte müssen zur Ablagerung von Siedlungsabfällen geschaffen und betrieben worden sein, damit Kantonsbeiträge gemäss § 32 Absatz 1c EGUSG geleistet werden können. Diese betragen maximal 20 Prozent der anrechenbaren Sanierungskosten.

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