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§ 31a Umweltschutzverordnung (USV) - Sicherstellung der Kostendeckung

Abfallbewirtschaftung - Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten
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§ 31a USV · Sicherstellung der Kostendeckung

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie kann vom Verursacher oder von der Verursacherin eine Sicherstellung für die Deckung seines oder ihres voraussichtlichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung gemäss Artikel 32dbis Absätze 1 und 2 USG verlangen.

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