Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
701 OPEnvOPAmbUSVOSPE CH-LU

§ 30 Umweltschutzverordnung (USV) - Untersuchungen, Sanierungsbedarf

Abfallbewirtschaftung - Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 USV · Untersuchungen, Sanierungsbedarf

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie ordnet die Untersuchungen an und entscheidet über den Sanierungsbedarf.

← § 29 USV Umweltschutzverordnung (USV) - Kantonale Umweltschutzfachstelle § 31 USV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →