701
OPEnvOPAmbUSVOSPE
CH-LU
§ 30 Umweltschutzverordnung (USV) - Untersuchungen, Sanierungsbedarf
Abfallbewirtschaftung - Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten
§ 30 USV · Untersuchungen, Sanierungsbedarf
1. Die Dienststelle Umwelt und Energie ordnet die Untersuchungen an und entscheidet über den Sanierungsbedarf.