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§ 29 Umweltschutzverordnung (USV) - Kataster

Abfallbewirtschaftung - Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten
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§ 29 USV · Kataster

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie führt einen Kataster über die Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte.

2. Sie erteilt die Bewilligung für die Veräusserung oder die Teilung eines im Kataster eingetragenen Grundstücks.

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