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§ 28 Umweltschutzverordnung (USV) - Metallhaltige Abfallsperrgüter

Abfallbewirtschaftung - Spezielle Abfallanlagen
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§ 28 USV · Metallhaltige Abfallsperrgüter

1. Metallhaltige Abfallsperrgüter dürfen im Freien nur auf bewilligten Lagerplätzen, in Aufbereitungsanlagen des Altmetallhandels oder in den Sammelstellen der Gemeinden gelagert werden.

2. Die Gemeinden richten Sammelstellen ein oder organisieren Sonderabfuhren für metallhaltige Abfallsperrgüter.

3. Für die Gestaltung und den Betrieb der Lagerplätze und Aufbereitungsanlagen des Altmetallhandels gilt sinngemäss § 27.

4. Lagerplätze für metallhaltige Abfallsperrgüter und Aufbereitungsanlagen des Altmetallhandels sind Abfallanlagen gleichgestellt.

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