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CH-LU
§ 27 Umweltschutzverordnung (USV) - Gestaltung der Sammelplätze für ausgediente Strassenfahrzeuge und Baumaschinen
Abfallbewirtschaftung - Spezielle Abfallanlagen
§ 27 USV · Gestaltung der Sammelplätze für ausgediente Strassenfahrzeuge und Baumaschinen
1. Der Annahme- und der Verladeplatz für ausgediente Strassenfahrzeuge und Baumaschinen sind mit einem dichten und widerstandsfähigen Belag zu versehen und über einen Schlammsammler und Mineralölabscheider zu entwässern.
2. Die Vorbereitungs- und Demontagearbeiten sind auf einem dichten, abflusslosen und überdeckten Platz durchzuführen, der für die gefahrlose Entnahme von Treibstoff, Schmierölen, Säuren und dergleichen eingerichtet ist.
3. Die bautechnische Ausführung der Verkehrswege und des Betriebsareals ist den örtlichen Grund- und Quellwasserverhältnissen anzupassen.
4. Die zur weiteren Verwendung vorgesehenen Karosserien und Bestandteile sind in einem Gebäude zu lagern.