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CH-LU
§ 26 Umweltschutzverordnung (USV) - Lagerung und Verschrottung ausgedienter Strassenfahrzeuge und Baumaschinen
Abfallbewirtschaftung - Spezielle Abfallanlagen
§ 26 USV · Lagerung und Verschrottung ausgedienter Strassenfahrzeuge und Baumaschinen
1. Ausgediente Strassenfahrzeuge, Baumaschinen und dergleichen sowie Bestandteile davon dürfen im Freien nur auf bewilligten Sammelplätzen gelagert werden.
2. Bei Sammelplätzen sind die Bestimmungen der technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 sinngemäss anzuwenden.