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§ 25 Umweltschutzverordnung (USV)

Abfallbewirtschaftung - Sonderabfälle
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§ 25 USV

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen.

2. Es entsorgt insbesondere

a. die Sonderabfälle, bei denen weder der Abgeber noch der Empfänger ermittelt werden kann,

b. die Sonderabfälle, deren Abgeber oder Empfänger seine Entsorgungspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann und seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton hat.

3. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz bezeichnet Annahmestellen für Kleinmengen von Haushaltchemikalien und sammelt und entsorgt die übergebenen Abfälle für die Gemeinden. Diese tragen die Kosten der Entsorgung anteilmässig nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl. Die Finanzierung erfolgt über die Gebühren gemäss § 30 EGUSG.

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