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§ 23 Umweltschutzverordnung (USV) - Projektbewilligungsverfahren für Deponien und Abfallanlagen

Abfallbewirtschaftung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 23 USV · Projektbewilligungsverfahren für Deponien und Abfallanlagen

1. Die Vorschriften in den §§ 188 und 191-195 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 zum Baubewilligungsverfahren finden auf Projektbewilligungsverfahren für Deponien und Abfallanlagen sinngemäss Anwendung.

2. Das Projektbewilligungsgesuch ist auch im Kantonsblatt öffentlich bekannt zu machen.

3. Nach Ablauf der Einsprachefrist gibt die Gemeinde zum Projekt und zu allfälligen Einsprachen ihre Stellungnahme ab, soweit der Regierungsrat für die Bewilligung zuständig ist.

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