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§ 22 Umweltschutzverordnung (USV) - Elektrische und elektronische Geräte

Abfallbewirtschaftung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 22 USV · Elektrische und elektronische Geräte

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen nach der eidgenössischen Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte vom 14. Januar 1998.

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