Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
701 OPEnvOPAmbUSVOSPE CH-LU

§ 21 Umweltschutzverordnung (USV) - Getränkeverpackungen

Abfallbewirtschaftung - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 USV · Getränkeverpackungen

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz vollzieht die Bestimmungen nach der eidgenössischen Verordnung über Getränkeverpackungen vom 5. Juli 2000.

← § 20 USV Umweltschutzverordnung (USV) - Kantonale Umweltschutzfachstelle § 22 USV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →