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§ 20 Umweltschutzverordnung (USV) - Abfallplanung

Abfallbewirtschaftung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 20 USV · Abfallplanung

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie erhebt Daten über die wichtigsten Abfallströme und führt ein Verzeichnis der Abfallanlagen.

2. Es bearbeitet die Abfallplanung und gibt insbesondere den betroffenen Gemeinden, Departementen, Dienststellen, Verbänden sowie den Betreibern grosser Abfallanlagen die Möglichkeit, sich zu äussern.

3. Es legt dem Regierungsrat die Abfallplanung zum Beschluss vor.

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