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§ 2 Umweltschutzverordnung (USV) - Branchenabkommen

Allgemeine Zuständigkeitsordnung
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§ 2 USV · Branchenabkommen

1. Jede Behörde ist befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich Branchenabkommen abzuschliessen.

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