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CH-LU
§ 19b Umweltschutzverordnung (USV) - Solarien
Lärm- und Strahlenschutz
§ 19b USV · Solarien
1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist zuständig für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung bei der Verwendung von Solarien gemäss Artikel 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) vom 27. Februar 2019.
2. Wer ein Solarium betreibt, hat dies der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz zu melden.
3. Gegen Verfügungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.