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CH-LU
§ 19a Umweltschutzverordnung (USV) - Lärmsanierung der Eisenbahnen
Lärm- und Strahlenschutz
§ 19a USV · Lärmsanierung der Eisenbahnen
1. Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden im Rahmen der Lärmsanierung der Eisenbahnen.