Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
701 OPEnvOPAmbUSVOSPE CH-LU

§ 19a Umweltschutzverordnung (USV) - Lärmsanierung der Eisenbahnen

Lärm- und Strahlenschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19a USV · Lärmsanierung der Eisenbahnen

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden im Rahmen der Lärmsanierung der Eisenbahnen.

← § 19 USV Umweltschutzverordnung (USV) - Kantonale Umweltschutzfachstelle § 19b USV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →