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§ 19 Umweltschutzverordnung (USV) - Mehrjahrespläne für den Lärmschutz an Strassen
Lärm- und Strahlenschutz
§ 19 USV · Mehrjahrespläne für den Lärmschutz an Strassen
1. Die Dienststelle Umwelt und Energie erarbeitet die Mehrjahrespläne zuhanden des Regierungsrates.
2. Über die Aufnahme von sanierungsbedürftigen Gemeindestrassen oder Abschnitten davon in die Mehrjahrespläne entscheidet der Regierungsrat.