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§ 18 Umweltschutzverordnung (USV) - Publikumsveranstaltungen mit Schall und Laser

Lärm- und Strahlenschutz
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§ 18 USV · Publikumsveranstaltungen mit Schall und Laser

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 24. Januar 1996.

2. Es kann für Lärmmessungen und andere Kontrollen die Luzerner Polizei beiziehen.

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