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§ 17a Umweltschutzverordnung (USV) - Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen

Luftreinhaltung - Massnahmen zur Begrenzung der Luftverunreinigung
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§ 17a USV · Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen

1. Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen ist in Lagen bis 1200 m ü. M. vom 1. November bis 31. März nicht gestattet.

2. In höheren Lagen sowie in der restlichen Zeit gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

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