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§ 16 Umweltschutzverordnung (USV) - Emissionsverbund

Luftreinhaltung - Massnahmen zur Begrenzung der Luftverunreinigung
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§ 16 USV · Emissionsverbund

1. Als Grundlage für die Berechnung der Emissionen eines Emissionsverbundes dient eine Emissionsbilanz, welche Emissionsmessungen und Emissionsberechnungen enthält.

2. Die beteiligten Betriebe reichen der Dienststelle Umwelt und Energie jährlich gemeinsam die Emissionsbilanz der im Verbund enthaltenen Anlagen ein.

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