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CH-LU
§ 15 Umweltschutzverordnung (USV) - Massnahmen bei Grossemittenten
Luftreinhaltung - Massnahmen zur Begrenzung der Luftverunreinigung
§ 15 USV · Massnahmen bei Grossemittenten
1. Grossemittenten nach § 14 EGUSG sind Betriebe mit Emissionen von über 5 Tonnen Stickoxiden oder flüchtigen organischen Verbindungen pro Jahr.
2. Bei Grossemittenten ist in der Regel mittels Sanierungskonzepten eine Reduktion des Schadstoffausstosses auf die Hälfte des LRV-konformen Zustands zu erreichen.