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§ 14 Umweltschutzverordnung (USV) - Allgemeine Aufgaben

Luftreinhaltung - Massnahmen zur Begrenzung der Luftverunreinigung
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§ 14 USV · Allgemeine Aufgaben

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie

a. kann für bestehende stationäre Anlagen Erleichterungen gemäss Artikel 11 LRV gewähren,

b. überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen und kann vom Inhaber einer stationären Anlage fallweise oder kontinuierlich eine Überwachung emissionsrelevanter Grössen, beispielsweise durch Emissions- oder Immissionsmessungen sowie auch durch die Erstellung von Stoffbilanzen, verlangen,

c. erteilt die Zustimmung zu Umgehungsleitungen zum Schutz von Abgasreinigungsanlagen gemäss Artikel 16 LRV,

d. ist Meldestelle für die Verwendung oder Abgabe von Brennstoffen der Qualität B gemäss Artikel 23 und Anhang 5 LRV.

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