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§ 12 Umweltschutzverordnung (USV) - Grenzwertverschärfungen bei Feuerungsanlagen

Luftreinhaltung - Massnahmen bei Feuerungsanlagen
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§ 12 USV · Grenzwertverschärfungen bei Feuerungsanlagen

1. Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung zwischen 350 kW und 1 MW, die älter als zwölf Jahre sind und die Stickoxidgrenzwerte nicht einhalten, sind in der Regel innert drei Jahren zu sanieren.

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