701
OPEnvOPAmbUSVOSPE
CH-LU
§ 12 Umweltschutzverordnung (USV) - Grenzwertverschärfungen bei Feuerungsanlagen
Luftreinhaltung - Massnahmen bei Feuerungsanlagen
§ 12 USV · Grenzwertverschärfungen bei Feuerungsanlagen
1. Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung zwischen 350 kW und 1 MW, die älter als zwölf Jahre sind und die Stickoxidgrenzwerte nicht einhalten, sind in der Regel innert drei Jahren zu sanieren.