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§ 11 Umweltschutzverordnung (USV) - Ausbildung und Ausrüstung

Luftreinhaltung - Massnahmen bei Feuerungsanlagen
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§ 11 USV · Ausbildung und Ausrüstung

1. Ausgebildete Fachleute sind Personen mit dem Fachausweis des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) für Feuerungskontrolleurinnen und -kontrolleure.

2. Bis Ende des Jahres 2002 werden als Feuerungskontrolleurinnen und -kontrolleure auch Fachpersonen zugelassen, welche eine mit dem BBT-Abschluss vergleichbare Ausbildung vorweisen können.

3. Die eingesetzten Messgeräte müssen die Anforderungen des zuständigen Bundesamtes erfüllen, gültig geeicht sein und über eine automatische Messwertausgabe verfügen.

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