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§ 10 Umweltschutzverordnung (USV) - Organisation der Feuerungskontrolle

Luftreinhaltung - Massnahmen bei Feuerungsanlagen
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§ 10 USV · Organisation der Feuerungskontrolle

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der im Kanton zur Feuerungskontrolle berechtigten Firmen und Personen.

2. Die Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt werden.

3. Die Kontrollpersonen haben der Gemeinde pro Kontrolle einen Betrag für Administration und Beratung sowie für die Abgeltung des kantonalen Aufwands (Qualitätssicherung, Verbrauchsmaterial usw.) abzuliefern.

4. Die Gemeinde erstattet der Dienststelle Umwelt und Energie jährlich summarisch Bericht über das Ergebnis der Kontrollen und die angeordneten Massnahmen.

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