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§ 1 Umweltschutzverordnung (USV) - Kantonale Umweltschutzfachstelle

Allgemeine Zuständigkeitsordnung
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§ 1 USV · Kantonale Umweltschutzfachstelle

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie nimmt die Aufgaben der kantonalen Umweltschutzfachstelle gemäss Bundesrecht wahr und vollzieht den Umweltschutz, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

2. Es nimmt die Aufgaben gemäss kantonalem Recht wahr, sofern der Regierungsrat keine andere Behörde bezeichnet.

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