§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG)
§ 9 EGUSG
1. Die Gemeinden sorgen im Baubewilligungsverfahren dafür, dass die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen oder geänderten stationären Anlagen eingehalten werden.
2. Sie können von der Erstellerin oder vom Ersteller eine Emissionserklärung verlangen.
3. Steht fest oder ist zu erwarten, dass eine neue oder geänderte stationäre Anlage erhebliche Emissionen verursachen wird, können die Gemeinden von der Erstellerin oder vom Ersteller vor der Erteilung der Baubewilligung eine Immissionsprognose verlangen.
4. Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung neue oder geänderte stationäre Anlagen, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen. Baugesuche für solche Anlagen sind der zuständigen kantonalen Behörde zur Stellungnahme zu unterbreiten.