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700 EGUSG CH-LU

§ 51 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 51 EGUSG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

2. Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

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