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700 EGUSG CH-LU

§ 49 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Anpassungen

Schlussbestimmungen
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§ 49 EGUSG · Anpassungen

1. Die Gemeinden erlassen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Reglement über die Abfallentsorgung, das dem neuen Recht entspricht.

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