700
EGUSG
CH-LU
§ 49 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Anpassungen
Schlussbestimmungen
§ 49 EGUSG · Anpassungen
1. Die Gemeinden erlassen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Reglement über die Abfallentsorgung, das dem neuen Recht entspricht.