Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 EGUSG CH-LU

§ 48 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Rechtsmittel

Verschiedene Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48 EGUSG · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide über Entschädigungen und Gebühren ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.

2. Bei allen anderen Entscheiden richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

← § 47 EGUSG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Kanton § 49 EGUSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →