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EGUSG
CH-LU
§ 48 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Rechtsmittel
Verschiedene Bestimmungen
§ 48 EGUSG · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide über Entschädigungen und Gebühren ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
2. Bei allen anderen Entscheiden richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.